Das Ordnungsamt informiert - Verbrennen pflanzlicher Abfälle

1. Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Das schöne Wetter der vergangenen Tage lockte sicher schon viele Grundstückseigentümer und Gartenliebhaber zum Frühjahrsputz, u.a. auch zur Pflege ihrer Bäume und Sträucher. Nun stellt sich für viele die Frage: Wohin mit den Pflanzenabfällen? In der Vergangenheit war es üblich die Äste und Zweige ausnahmsweise einfach zu verbrennen.

ABER:

Am 22.03.2019 ist das neue Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz- SächsKrWBodSchG in Kraft getreten. Gleichzeitig sind das Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz und die Pflanzenabfallverordnung außer Kraft getreten. Aufgrund des Außerkrafttretens der Pflanzenabfallverordnung ist das unter bestimmten Voraussetzungen bisher als zulässig erklärte Verbrennen pflanzlicher Abfälle nunmehr grundsätzlich verboten. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012. Gemäß § 28 Abs. 1 der vorgenannten Vorschrift dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

Pflanzliche Abfälle sind vorrangig zu verwerten. Dies kann durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, erfolgen.

Ist dies nicht möglich, sind im Landkreis ausreichende Anlagen und Wertstoffhöfe vorhanden, welche den Pflanzenabfall annehmen. Die Standorte der Anlagen bzw. Wertstoffhöfe sind im Abfallkalender 2021 nachzulesen.

Jede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, die den geltenden Bestimmungen zuwiderläuft, kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 69 KrWG).

 

2. Abbrennen von offenen Feuern in Feuerschalen bzw. –körben:

Nach § 15 Abs. 1 der Polizeiverordnung der Stadt Nossen bedarf es keiner Erlaubnis für Koch- und Grillfeuerfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz (in Form von Ast-, Spalt- oder Schnittholz) in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z.B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten. In Feuerschalen bzw. –körben dürfen keine pflanzlichen Abfälle (z. B. Laub, Heckenschnitt, Gartenabfälle jeglicher Art) verbrannt werden!

Beim Abbrennen des naturbelassenen, trockenen Holzes sind die immissionsschutz-, wald- und brandschutzrechtlichen Bestimmungen z. B.

  • ausreichender Abstand zu Gebäuden und brennbaren Gegenständen,
  • ständige Beaufsichtigung bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson,
  • nur gelegentliches Betreiben einer Feuerstelle,
  • Vorhalten von Löschmitteln an der Feuerstelle

unbedingt einzuhalten.

Es ist darauf zu achten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauchentwicklung oder Funkenflug belästigt wird.

 

3. Abbrennen von Lagerfeuern

Nach § 15 Abs. 1 der Polizeiverordnung der Stadt Nossen ist für das Abbrennen von offenen Feuern die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. Auch hier darf lediglich naturbelassenes, trockenes Holz verbrannt werden, keine pflanzlichen Abfälle!

Es erfolgen Genehmigungen zum Abbrennen von Lagerfeuern für Brauchtumsfeuer (u. a. Osterfeuer, Sonnwendfeuer), bei Familienfeiern, Vereinsfeiern und öffentlichen Veranstaltungen.

Wann liegt ein Brauchtumsfeuer vor?

Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubens-gemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z. B. Osterfeuer, Martinsfeuer. Es handelt sich um Veranstaltungen, die seit langer Zeit wiederkehrend stattfinden (meist einmal jährlich) und von kommunaler Bedeutung sind. Es muss sich um ein Geschehnis handeln das in der Bevölkerung fest verankert ist und von vielen Gemeindeeinwohnern besucht wird.

Brauchtumsveranstaltungen sind kein Freibrief dafür, Material jeglicher Art dem Feuer zuzuführen.

Wird ein Lagerfeuer genehmigt, sind insbesondere folgende Auflagen zu beachten:

  • Es ist nur unbehandeltes, trockenes Holz als Brennmaterial gestattet.
  • Zum Schutz der Kleintiere ist das Holz für dem Abbrennen des Lagerfeuers am Tag des Abbrennens neu- bzw. umzustapeln.
  • Witterungsbedingungen, wie z.B. starker Wind und Waldbrandstufe (Verbot ab Waldbrandstufe 4), sind zu beachten.
  • Es ist sicherzustellen, dass Dritte nicht unzumutbar durch Rauch und Qualm belästigt werden.
  • Es sind ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten.
  • 1,5 km von Flugplätzen
  • 200 m von Autobahnen
  • 100 m von Bundes-, Land- und Kreisstraßen, Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
  • Brandschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten (Bereithaltung von Lösch-geräten, vollständiges Ablöschen der Feuerstelle).

Zur Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der ordnungsrechtlichen Bestimmungen führt das Ordnungsamt vorab Begutachtungen der Lagerfeuer durch.

Der Antrag auf Genehmigung eines Lagerfeuers ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 15,00 €. Bitte sehen Sie davon ab, bei Antragsstellung die Gebühr an uns zu überweisen. Diese wird erst nach Begutachtung und Genehmigung fällig!

Der Antrag ist spätestens 10 Werktage vorher schriftlich einzureichen.

Bitte beachten Sie diese Hinweise. Einen Termin zur Begutachtung Ihres Lagerfeuers können Sie unter ordnungsamt@nossen.de oder unter 035242 434-433 und 434-434 vereinbaren.

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