19/2026 - Richtlinie Parteienwerbung
Richtlinie zur Nutzung gemeindlicher Einrichtungen und Grundstücke sowie zu Veröffentlichungen im Amtsblatt der Stadt Nossen zum Zweck der Parteien- bzw. Wahlwerbung (Richtlinie Parteienwerbung)
Vorbemerkung
Diese Richtlinie regelt die Nutzung von gemeindlichen Einrichtungen der Stadt Nossen für politische Zwecke und soll den Parteien, Wählervereinigungen und Einzelkandidaten die Ausübung ihrer politischen Tätigkeit innerhalb der Stadt Nossen einschließlich aller Ortsteile ermöglichen.
1. Nutzungszweck
Die Stadt Nossen stellt den politischen Parteien und Wählervereinigungen sowie unabhängigen Kandidaten als Wahlvorschlagsträger für Wahlen in Nossen zur Durchführung von Informations- und Wahlveranstaltungen verfassungskonformer Art gemeindliche Einrichtungen, Grundstücke und das Amtsblatt der Stadt Nossen im Rahmen der nachfolgenden Regelungen zur Verfügung.
2. Gemeindliche Gebäude
2.1 Folgende gemeindliche Einrichtungen werden grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt:
- a) Bildungs- und Betreuungseinrichtungen (Schulen, Kindertageseinrichtungen)
b) Turnhallen
c) Feuerwehrgerätehäuser
d) Rathaus
e) Freibad
f) Stadtbibliothek
2.2 Die Nutzung der sonstigen in Gemeindeeigentum befindlichen Gebäude ist der Stadt spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin unter Nachweis der Gestattung des jeweiligen Verfügungsberechtigten der Einrichtung schriftlich anzuzeigen.
2.3 Die Bedingungen der Überlassung zu politischen Veranstaltungen werden von den Verfügungsberechtigten der Gebäude in eigener Zuständigkeit festgelegt.
3. Amtsblatt der Stadt Nossen
3.1 Die Vorstellung von Kandidaten, Veröffentlichung von Wahlprogrammen oder Anzeigen zur Durchführung von Wahlveranstaltungen im Amtsblatt der Stadt Nossen ist für Parteien, Wählervereinigungen und Einzelkandidaten einmal pro bevorstehende Kommunalwahl mit maximal einem Einleger (max. DIN A4 beidseitig bedruckt) als Beilage kostenpflichtig zulässig.
3.2 Darüber hinaus sind weitere Veröffentlichungen im redaktionellen Teil und Beilagen, die mit dem Amtsblatt verteilt werden sollen, zur Wahrung des Neutralitätsgebots der Stadt ausgeschlossen.
Ausgenommen sind Hinweise und Beiträge von im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen zu ortsbezogenen Themen.
3.3 Die Inhalte der Veröffentlichung sind 7 Tage vor Redaktionsschluss in geeigneter elektronischer Form bei der Stadt Nossen einzureichen.
4. Gemeindliche Grundstücke, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Anschlagtafeln
Das Anbringen und Aufstellen von Wahlplakaten im öffentlichen Verkehrsraum ist Sondernutzung nach §18 Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz — SächsStrG) und § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG).
4.1 Parteien, Wählervereinigungen und Einzelkandidaten werden Freiflächen auf gemeindlichen Grundstücken für das Aufstellen von Großflächenplakatschildern aus Anlass von Wahlen nicht zur Verfügung gestellt.
4.2 Die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die Regelung des Bau- und Straßenverkehrsrechtes sowie der Wahlgesetze sind von den Nutzern einzuhalten.
4.3 Gemeindliche Anschlagtafeln werden für Bekanntmachungen aus Anlass bevorstehender Wahlen nicht zur Verfügung gestellt.
5. Örtliche Zulässigkeit der Wahlwerbung und Informationsstände
Am Wahltag dürfen Werbeträger nicht angebracht und Informationsstände aufgestellt werden in und an Gebäuden, in denen sich Wahllokale befinden sowie 100 m vor dem Zugang zu diesen Gebäuden. Bereits angebrachte Werbeträger sind zu entfernen.
6. Lautsprechereinsatz
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Betrieb von Lautsprechern verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Die Erteilung der Genehmigung obliegt der unteren Straßenverkehrsbehörde.
7. Zeitliche Zulässigkeit von Parteien- bzw. Wahlwerbung
7.1 Die Gestattung von Parteien- bzw. Wahlwerbung im Gemeindegebiet im Sinne dieser Richtlinie beschränkt sich auf den Zeitraum von sechs Wochen vor der jeweiligen Wahl, frühestens jedoch ab Wahlzulassungstermin der Partei, Wählervereinigung oder des Einzelkandidaten.
7.2 Die Frist zur Beseitigung der Wahlwerbung richtet sich nach der Wahlwerbungssatzung.
7.3 Außerhalb der Zeiten unmittelbar bevorstehender Wahlen ist grundsätzlich keine Parteienwerbung im öffentlichen Verkehrsraum zulässig.
8. Ausnahmen
Entscheidungen über beantragte Abweichungen von dieser Richtlinie trifft der Stadtrat.
9. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Nossen, 01.06.2026
Christian Bartusch
Bürgermeister