Bürgermeister- / Landratswahl am 11. Oktober 2020 – Wahlschein online beantragen

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 20. September 2020 eine Wahlbenachrichtigung für die Bürgermeister- / Landratswahl am 11. Oktober 2020 und den etwaigen zweiten Wahlgang am 8. November 2020.

Sollten Wahlberechtigte ihren Wahlraum am Wahltag nicht aufsuchen können, haben sie die Möglichkeit, ihre Stimme bereits vor dem Wahltag durch Briefwahl abzugeben. Hierfür benötigt der Wahlberechtigte einen Wahlschein und die Briefwahlunterlagen. Ein entsprechender Antrag auf Zustellung eines Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen befindet sich auf der Rückseite des Wahlbenachrichtigungsbriefes, den jeder Wahlberechtigte vor jeder regelmäßigen Wahl durch die Post erhält. Der Antrag sollte möglichst frühzeitig nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung gestellt werden.

Auf unserer Internetseite www.nossen.de unter Online-Wahlschein kann vor jeder regelmäßigen Wahl für einen begrenzten Zeitraum bis zum Wahltag der Wahlschein und online beantragt werden.

Ihr Antrag wird auf elektronischem Weg ins Bürgerbüro der Stadt Nossen überspielt und dort umgehend bearbeitet. Sie können die Briefwahlunterlagen auf diesem Weg rund um die Uhr beantragen und sind so völlig unabhängig von den Öffnungszeiten des Bürgerbüros.

Sofern Sie keine abweichende Versandanschrift, z.B. den Urlaubsort, angeben, werden die Unterlagen an Ihren Hauptwohnsitz versandt. In der Regel erfolgt die Bearbeitung unmittelbar bzw. innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen.

Beim Postversand ins Ausland kann die Beförderungszeit länger dauern. Bitte berück-sichtigen Sie dies und stellen den Antrag so früh wie möglich, damit Ihre Wahlunterlagen rechtzeitig zum Wahltag ankommen.

Ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und Zusendung von Wahlunterlagen kann auch per Fax 035242 434-107 oder per E-Mail (buergerbuero@nossen.de) gestellt werden.

Die Wahlscheinbeantragung ist bis Freitag, den 9. Oktober 2020 um 16:00 Uhr möglich.

Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig!

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