Nachwahl zur Bürgermeisterwahl der Stadt Nossen
Mit Bescheid vom 30. März 2020 sagte das Landratsamt Meißen die für den 14. Juni 2020/05.07.2020 in Nossen vorgesehene Bürgermeisterwahl aufgrund der Covid-19-Pandemie ab. Gleichzeitig ordnete das Landratsamt eine Nachwahl zur Bürgermeisterwahl in Nossen an. Aufgrund dessen bestimmte der Stadtrat der Stadt Nossen mit Beschluss vom 9. Juli 2020 als Termin für die Durchführung der Nachwahl zum Bürgermeister den 11. Oktober 2020 und als Termin eines eventuell notwendig werdenden zweiten Wahlgangs den 8. November 2020. Für die Nachwahl zum Bürgermeister ist die Bekanntmachung der Durchführung der Wahl nach § 1 Abs. 4 KomWG zu wiederholen.
Öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Nachwahl zum Bürgermeister am 11.10.2020 und für einen etwaigen zweiten Wahlgang am 08.11.2020 in der Stadt Nossen
I. Zu wählen ist der/die Bürgermeisterin
Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag: 1
Mindestzahl Unterstützungsunterschriften: 80
Die Stelle ist hauptamtlich.
II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
1. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und bis spätestens am 06.08.2020, 18:00 Uhr bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses in der Stadtverwaltung Nossen, Zimmer 3.5, Markt 31, 01683 Nossen, schriftlich während der allgemeinen Öffnungszeiten einzureichen (Die elektronische Form ist ausgeschlossen.).
Öffnungszeiten: Dienstag von 09:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 17:30 Uhr
Donnerstag von 09:00 – 11:00 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr
2. Wahlvorschläge können von Parteien, Wählervereinigungen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
3. Wahlvorschläge für die erste Wahl gelten auch für den etwaigen zweiten Wahlgang, sofern sie nicht bis 16.10.2020, 18:00 Uhr zurückgenommen oder nach Maßgabe des § 44a Abs. 2 Nr. 2 KomWG geändert
III. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
1. Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung - KomWO) aufzustellen und einzureichen. Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6, 6a bis 6e, 41 KomWG sowie § 16 KomWO entsprechen. Dem Wahlvorschlag sind die im § 16 Abs. 3 KomWO genannten Unterlagen beizufügen:
- Erklärung des Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag unwiderruflich zustimmt und er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber benannt ist,
- Erklärung des Bewerbers über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis,
- beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung: Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Bewerberaufstellung einschließlich der zugehörigen Versicherung an Eides statt,
- im Falle der Anwendung von § 6c Abs. 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für
dieses Verfahren vorlagen,
- beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist, die gültige Satzung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation,
- beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über sein Wahlrecht,
- bei ausländischen Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Abs. 3 KomWG.
2. Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsange-
hörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen. Nicht wählbar für das Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters ist, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat. Ebenfalls nicht wählbar ist, wer eine der in § 49 Abs. 2 SächsGemO festgelegten Nichtwählbarkeitskriterien erfüllt.
3. Als Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in
- einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder
- einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung)
hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
Das Nähere über die Wahl von Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.
Als Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist.
Mit dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem
Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben der Leiter und zwei von der Versammlung festgelegte stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurden und die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
4. Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.
5. Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unter-schriften nach § 6a Abs. 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen.
6. Vordrucke für Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wahlrechtsbescheinigungen, Niederschriften über die Mitglieder-/Vertreterversammlungen zur Bewerberaufstellung einschließlich zugehöriger eidesstattlicher Versicherungen sind - während der allgemeinen üblichen Öffnungszeiten - erhältlich bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses in der Stadtverwaltung Nossen, Zimmer 3.5, Markt 31, 01683 Nossen.
Öffnungszeiten: Dienstag von 09:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 17:30 Uhr
Donnerstag von 09:00 – 11:00 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr
IV. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften
1. Jeder Wahlvorschlag muss entsprechend der unter I. angegebenen Mindestzahl zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die keine Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften).
2. Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags bei der Stadtverwaltung
Nossen im Bürgerbüro, Zimmer 1.1, Markt 31, 01683 Nossen während der allgemeinen Öffnungszeiten bis zum 06.08.2020, 18:00 Uhr geleistet werden.
Öffnungszeiten: Montag von 09:00 – 11:00 Uhr
Dienstag von 09:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 17:30 Uhr
Donnerstag von 09:00 – 11:00 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr
Freitag von 09:00 – 12:00 Uhr
Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsformblatt nach dem
Muster der Anlage 23 KomWG eigenhändig unter Angabe des Tages der Unterzeichnung sowie des
Familiennamens, Vornamens und der Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners geleistet werden. Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat er seine Unterstützung für mehrere Wahlvorschläge geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Der Wahlberechtigte kann eine geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen.
Covid-19-Information: Zur Unterschriftsleistung bitte einen eigenen Schreibstift (kein Bleistift) mitbringen und Mund-Nasen-Abdeckung im Rathaus tragen!
Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Stadtverwaltung aufzusuchen, können die Unterstützung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Stadtverwaltung ersetzen. Dies haben sie bei der Vorsitzenden des Gemeinwahlausschusses spätestens am 30.07.2020 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
3. Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die
a) im Sächsischen Landtag aufgrund eigenen Wahlvorschlags vertreten ist oder
b) seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde aufgrund eigenen Wahlvorschlags vertreten ist oder im Gemeinderat an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate aufgrund eigenen Wahlvorschlags vertreten war,
bedarf gemäß § 6b Absatz 3 KomWG keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er zusätzlich von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist. Darüber hinaus bedarf gemäß § 41 Absatz 2 KomWG auch ein Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber enthält. Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.
V. Informationen zum Datenschutz
Indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur KomWO) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur KomWO) und – soweit sie Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des KomWG abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche
Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter http://www.datenschutzrecht.sachsen.de/Informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).
VI. Hinweise für Wahlvorschläge, die bereits für den Wahltermin 14. Juni 2020 eingereicht wurden
Die Aufstellungsversammlung der Parteien und Wählervereinigungen brauchen nicht wiederholt zu werden, soweit sie weniger als zwölf Monate vor dem Termin der Nachwahl erfolgt sind (§ 6c Abs. 5 KomWG). Die unwiderrufliche Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers nach § 6a Abs. 2 KomWG bleibt bestehen.
Lediglich die Einreichung der Wahlvorschläge beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses sowie – soweit nach § 6b KomWG erforderlich – die Sammlung der Unterstützungsunterschriften muss erneut erfolgen. Soweit ein Wahlbewerber in der Zwischenzeit verstirbt oder seine Wählbarkeit verliert, kann der Wahlvorschlagsträger erneut eine Mitgliederversammlung durchführen und einen neuen Wahlvorschlag aufstellen und einreichen.
VII. Es findet gleichzeitig die Wahl zum Landrat des Landkreises Meißen statt.
Nossen, den 10.07.2020