Entsorgungswege für pflanzliche Abfälle und Bioabfälle

Verbrennen von Abfällen jeglicher Art

Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art, derer man sich entledigen will, ist gesetzlich verboten. Es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Sächsische Pflanzenabfallverordnung nicht mehr rechtskräftig

Die Sächsische Pflanzenabfallverordnung, die unter bestimmten Voraussetzungen bislang die Verbrennung pflanzlicher Abfälle in den Monaten April und Oktober ermöglichte, ist am 22. März 2019 außer Kraft getreten (Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Abfall-Bodenschutzrechtes). Für pflanzliche Abfälle gelten damit ab sofort und ohne Einschränkungen die Regelungen des europäischen und des deutschen Abfallrechtes, einschließlich der Satzungen der öffentliche-rechtlichen Entsorgungsträger.

Zulässige Entsorgungswege für pflanzliche Abfälle und Bioabfälle

Die offene Verbrennung von Bioabfällen zum Zwecke der Beseitigung ist künftig ausgeschlossen bzw. sie bedarf einer Zulassung der zuständigen Abfallbehörde (§ 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz – hier zuständig Landratsamt Meißen, Kreisumweltamt).

Grundsätzlich sind diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbland - ZAOE) zu überlassen. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Besitzer von Bioabfällen aus privaten Haushaltungen, diese auf den im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken zu verwerten (Kompost).

Wertstoffhof Nossen

Grünabfälle können gegen eine kleine Gebühr im Wertstoffhof Nossen abgegeben werden.

Anschrift / Kontakt

Steinbuschstraße 40
01683 Nossen

Tel.: 0351 40404-567

Öffnungszeiten:

Montag 13:00 - 18:00 Uhr
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