Feuerwerk
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk) in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder einem Befähigungsscheininhaber nach § 20 dieses Gesetzes abgebrannt werden.
Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen im Umkreis von 200 Metern ist verboten.
Die zuständige Behörde kann aus begründetem Anlass (§ 24 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz) Ausnahmen von den Verboten zulassen.
Folgende begründete Anlässe werden als genehmigungsfähig angesehen:
- Hochzeiten,
- Ehejubiläen (25, 50, 60, 70, 75, … Jahre),
- runde Geburtstage ab 50 Jahre,
- Vereins- und Firmenjubiläen (25, 50, 75, 100, … Jahre)
Der Antrag zur Durchführung eines Kleinfeuerwerkes ist spätestens 14 Tage vor dem Durchführungszeitpunkt schriftlich einzureichen.
Vor der Erstellung des Genehmigungsbescheides wird die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Meißen angehört.
Bei Sturm und ab der Waldbrandgefahrenstufe 4 ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern untersagt. Im Wald oder in einem Abstand von 100 m vom Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde Feuer angezündet, unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden. Maßnahmen zur Sicherung des Brandschutzes, wie Bereitstellung geeigneter Löschgeräte und -mittel sind vorzunehmen.
Die aktuelle und die prognostische Waldbrandgefährdung können täglich unter www.sachsenforst.de abgerufen werden.
Zuständige Stelle
Ordnungsamt / SG Ordnung und Sicherheit
Frau Steinert
Tel.: 035242-434 -433
ordnungsamt[at]nossen.de
Sprechzeiten Ordnungsamt
Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr | und | 13:30 - 17:30 Uhr |
Donnerstag | 09:00 - 11:00 Uhr | und | 13:30 - 15:30 Uhr |
Kosten/Gebühren
35,00 EUR
Die Gebühr für bereits genehmigte Feuerwerke, die aufgrund höherer Gewalt (Sturm, Waldbrandgefahrenstufe) nicht abgebrannt werden können, hat der Antragsteller trotzdem zu begleichen, da mit der Beantragung eine gebührenpflichtige Amtshandlung ausgelöst wurde.
Rechtsgrundlagen
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
Kostenerhebung
Formulare
Einen entsprechenden Antrag erhalten Sie im Ordnungsamt/SG Ordnung und Sicherheit der Stadtverwaltung Nossen oder online.