Gaststättengewerbe anzeigen

Allgemeine Informationen

Der Betrieb eines Gaststättengewerbes richtet sich nach dem Sächsisches Gaststätten-gesetz (SächsGastG).

Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes gemäß § 2 Abs. 1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) im Ordnungsamt der Stadtverwaltung Nossen anzeigen.

In der Anzeige ist anzugeben, ob Sie alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anbieten wollen.

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und / oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und
  • der Betrieb allen oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Hinweis:

Mit der Anzeige des Gaststättenbetriebes nach § 2 Abs.1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) erfüllen Sie gleichzeitig die Anzeigepflicht für die Gewerbemeldungen nach
§ 14 Gewerbeordnung (GemO).

Vorübergehendes Gaststättengewerbe

Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe Ihres Namens, Ihres Vornamens, Ihrer Anschrift sowie des Ortes und der Zeit des Betriebsbeginns im Ordnungsamt der Stadtverwaltung Nossen gemäß § 2 Abs. 2 SächsGastG anzeigen. Außerdem müssen Sie den besonderen Anlass angeben.

Zuständige Stelle

Ordnungsamt

Stadtverwaltung Nossen

Ordnungsamt

Markt 31

01683 Nossen

Sprechzeiten Ordnungsamt

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 11:00 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr

Verfahrensablauf

Die Anzeige eines gewerblichen Gaststättenbetriebes erfolgt in Verbindung mit der Gewerbeanmeldung. Sie können den Betrieb schriftlich oder auf elektronischem Wege anzeigen.

  • Im Rahmen des Anzeigeverfahrens wird Ihre Anzeige und die dazugehörigen Unterlagen überprüft und andere Behörden über den Beginn Ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit informiert, und zwar die zuständige Behörde für Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz und Jugendschutz.
  • Im Falle vorübergehender Veranstaltungen werden außerdem noch die zuständige Finanzbehörde und die zuständige Behörde der Zollverwaltung informiert.
  • Der Empfang der Anzeige wird Ihnen bescheinigt.

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie Alkohol ausschenken wollen, hat das Ordnungsamt der Stadtverwaltung Nossen nach Erhalt Ihrer Anzeige Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit zu überprüfen. Zeitgleich mit der Anzeige müssen Sie deshalb in der Regel folgende Unterlagen vorlegen:

Hinweis:

Dies gilt auch bei einer vergleichbaren nicht selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person beziehungsweise als Stellvertreter einer natürlichen Person.

  • Nachweis der Identität (Personalausweis oder Reisepass)
  • für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten: zusätzlich Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führendem Register bzw. die Auskunft
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Vollstreckungsgericht zu führendem Register bzw. die Auskunft
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes

bei juristischen Personen (zusätzlich):

  • Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
  • Kopie des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise der Satzung

Handelt es sich bei dem Anzeigenden um eine juristische Person (beispielsweise AG, GmbH, e. V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Anzeige vorzulegen.

Kosten/Gebühren

Rahmengebühr zwischen 10,00 und 65,00 EUR

Formulare

Ein entsprechendes Formular erhalten Sie im Ordnungsamt/Bürgerbüro der Stadtverwaltung Nossen oder online.

GewA 1

Beiblatt zu GewA 1

Anzeige über ein vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass nach § 2 Abs. 2 SächsGastG